Rechtliches

Informationen zum Hinweisgebersystem

Wozu dient das Hinweisgebersystem?

Integrität, Transparenz und rechtstreues Verhalten (Compliance) sind für uns verbindlich. Zur Erfüllung der Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) bietet die C. Jentner GmbH Beschäftigten sowie externen Partnern, Kunden und Lieferanten einen sicheren und vertraulichen Kanal. Darüber lassen sich Rechtsverstöße oder Fehlverhalten im Zusammenhang mit unserer Geschäftstätigkeit melden. Mit Ihrem Hinweis tragen Sie dazu bei, Missstände frühzeitig aufzudecken und dauerhaft zu beseitigen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen weitergeben. Gemeldet werden können insbesondere:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften, etwa Betrug, Korruption oder Diebstahl
  • bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient, etwa im Arbeitsschutz
  • Verstöße gegen weitere in § 2 HinSchG genannte Vorschriften des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, zum Beispiel zum Umweltschutz oder zum Datenschutz

Geschützt sind hinweisgebende Personen, die zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen zutreffen. Das Gesetz verbietet Repressalien gegen sie, ebenso deren Androhung und Versuch.

Unsere interne Meldestelle

Um Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und fachliche Neutralität zu gewährleisten, hat die C. Jentner GmbH eine externe Rechtsanwaltskanzlei als interne Meldestelle beauftragt. Bei einem begründeten Verdacht oder Kenntnis von einem Verstoß wenden Sie sich bitte bevorzugt an diese Stelle.

LSH Rechts- und Fachanwälte PartmbB
Gewerbepark 16
75331 Engelsbrand

Telefon: 07231 139 530
Fax: 07231 139 5318
E-Mail: al@lsh-ra.de

Ihre Meldung können Sie telefonisch, per E-Mail, per Fax oder per Brief abgeben. Auf Wunsch ermöglicht die Kanzlei innerhalb angemessener Zeit ein persönliches Gespräch, mit Ihrer Einwilligung auch per Videoverbindung.

Hinweis an die Meldestelle senden

Ablauf, Vertraulichkeit und Anonymität

Vertrauliche Bearbeitung

Die beauftragte Kanzlei behandelt alle eingehenden Hinweise streng vertraulich und hält dabei die datenschutzrechtlichen Vorgaben ein. Ihre Identität erfahren grundsätzlich nur die Personen, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig sind. Weitergegeben werden darf sie nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, etwa auf Verlangen einer Strafverfolgungsbehörde.

Ablauf nach Eingang

Spätestens sieben Tage nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Anschließend prüft die Meldestelle den Sachverhalt. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung bekommen Sie eine Rückmeldung zu geplanten und bereits ergriffenen Folgemaßnahmen sowie zu deren Gründen.

Anonyme Meldungen

Auf Wunsch können Sie Ihre Meldung auch ohne Kontaktdaten einreichen, zum Beispiel per Post ohne Absender an die Kanzlei. Enthält ein anonymer Hinweis hinreichend konkrete Anhaltspunkte, bearbeitet die Meldestelle ihn im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Ohne Kontaktmöglichkeit entfallen Eingangsbestätigung und Rückmeldung.

Externe Meldestellen

Nach dem Gesetz können Sie frei wählen, ob Sie sich an die interne Meldestelle unseres Unternehmens oder an eine externe Meldestelle des Staates wenden. Kann intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden und befürchten Sie keine Repressalien, bitten wir Sie, bevorzugt den internen Weg zu nutzen.

Externe Meldestelle des Bundes

Bundesamt für Justiz (BfJ)
Informationen und Online-Meldung beim Bundesamt für Justiz

Finanzaufsicht und Kartellrecht

Für bestimmte Bereiche bestehen zusätzlich externe Meldestellen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und beim Bundeskartellamt. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene externe Meldestellen einrichten.

Wichtiger Hinweis

Das Hinweisgebersystem dient der Meldung tatsächlicher oder begründeter Verdachtsfälle. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine bewusst falsche Meldung kann zudem weitere rechtliche, auch strafrechtliche Folgen haben.